Weitere Entscheidung unten: BAG, 06.01.1971

Rechtsprechung
   BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70   

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https://dejure.org/1971,215
BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 (https://dejure.org/1971,215)
BAG, Entscheidung vom 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 (https://dejure.org/1971,215)
BAG, Entscheidung vom 16. Juli 1971 - 3 AZR 384/70 (https://dejure.org/1971,215)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mandantenschutzklausel - Steuerberater - Konkurrenzklausel

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 138 § 242 § 611 Abs. 1; GewO § 133; HGB § 74
    Reichweite und Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel - Steuerberater

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 382
  • NJW 1971, 2245
  • MDR 1971, 1042
  • DB 1971, 1920
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 29.04.1966 - 3 AZR 460/65

    Mandantenschutzklauseln - Freiberuflich tätiger Steuerberater - Bürogehilfe -

    Auszug aus BAG, 16.07.1971 - 3 AZR 384/70
    Die bisherige entgegenstehende Rechtsprechung (BAG 18, 291 = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel) wird aufgegeben.
  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aaO, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aaO, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.10.2006 - 13 Sa 69/05

    Wettbewerbsverbot: Schadensersatzanspruch wegen Konkurrenztätigkeit eines

    Wenn sog. beschränkte Mandantenschutzklauseln das standesrechtliche Verbot in solchen Fällen nur deklaratorisch wiederholen, unterfallen sie §§ 74 ff. HGB nicht und können daher entschädigungslos vereinbart werden (BAG 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 25, zu II 3 b der Gründe in der Gestaltung der Unterlassungsklage eines Steuerberaters gegen seinen früheren sog. fachkundigen Mitarbeiter, der noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als Steuerberater zugelassen wurde und sich nach dem Vertragsende in dieser Funktion selbständig machte; zu der bloßen wiederholenden und damit deklaratorischen Funktion - auf das Standesrecht - beschränkter Mandantenschutzklauseln auch BAG 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 - "Kundenschutz" AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 5, zu B I 2 c der Gründe) .

    Gerade für den Angestellten eines Angehörigen der freien Berufe sind berufliche Erfahrung sowie berufliches Wissen und Können ein schutzbedürftiger wirklicher Vermögenswert, der für viele Angestellte in diesem Bereich die einzige Existenzgrundlage bildet (BAG 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 25, zu II 2 b der Gründe unter Aufgabe der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung; dem folgt - soweit ersichtlich - die durch den Kläger zitierte, im Langtext konventionell und elektronisch unveröffentlichte Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25.04.1990 - 2/10 Sa 1100/88 - im zweiten Teil ihres publizierten Leitsatzes jedenfalls zum Teil; danach verbieten es die Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis und das Standesrecht im Allgemeinen nicht, Mandanten des früheren Arbeitgebers künftig zu betreuen, sofern sie ohne Zutun des Berufsangehörigen aus eigenem Entschluss seine persönlichen Dienste weiter in Anspruch nehmen wollen) .

    Soweit die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.1971 noch bloße Unverbindlichkeit angenommen hatte, ging diese Lösung auf den nötigen Vertrauensschutz wegen der mit dem Urteil erfolgten Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zurück (BAG 16.07.1971 - 3 AZR 384/70 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 25, zu II 4, 5 und III der Gründe) .

  • BAG, 27.09.1988 - 3 AZR 59/87

    Auskunft eines Steuerberaters über Konkurrenz

    Auch wenn der Kläger Angehöriger eines freien Berufs ist, den er nach wissenschaftlicher Vorbildung unter besonderer Verantwortung im öffentlichen Interesse ausübt, können Vorkehrungen getroffen werden, daß Arbeitnehmer die Erfolge der Berufsausübung nicht illoyal ausnutzen (BGH Urteil vom 9. Mai 1968 - II ZR 158/66 - AP Nr. 23 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel = NJW 19.08.1717; BAGE 23, 382, 390 = AP Nr. 25, aa0, zu II 5 der Gründe).

    Auf Mandantenschutzklauseln sind die Vorschriften über Wettbewerbsverbote entsprechend anzuwenden (BAGE 22, 125 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu IV der Gründe; 23, 382 = AP Nr. 25, aa0, zu II der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I der Gründe).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 476/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkten Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 16.08.1988 - 3 AZR 664/87

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, a.a.O., zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, a.a.O., zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 475/86

    Nachvertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Wahrung von Geschäfts- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aaO, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aaO, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BGH, 27.09.1983 - VI ZR 294/81

    Umfang und Wirksamkeit von Sperrabreden zu Lasten nichtkaufmännischer

    Seit seiner Entscheidung in BAGE 22, 6, 9 [BAG 16.05.1969 - 3 AZR 137/68] hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung den Schutz der §§ 74 bis 75 d HGB auf alle Arbeitnehmer, einschließlich solcher in nichtkaufmännischen Berufen, ausgedehnt (vgl. BAGE 22, 125, 132 ff [BAG 13.09.1969 - 3 AZR 138/68] (Anwaltsassessor); 23, 382, 386 ff sowieUrteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 = AP Nr. 27 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel (Steuerberater);vom 14. August 1975 - 3 AZR 333/74 = WM 1976, 21 = AP Nr. 35 zu § 74 HGB (technischer Leiter);vom 2. Oktober 1975 - 3 AZR 28/75 = NJW 1976, 342 (Verkaufsleiter);vom 19. Januar 1978 - 3 AZR 573/77 = WM 1978, 911 = AP Nr. 36 zu § 74 HGB (Marketingleiter);vom 24. April 1980 - 3 AZR 1047/77 = AP Nr. 37 zu § 74 HGB (Vertriebsleiter);vom 14. Juli 1981 - 3 AZR 414/80 = AP Nr. 38 zu § 74 HGB (Friseur) undvom 20. Oktober 1981 - 3 AZR 1013/78 = AP Nr. 39 zu § 74 HGB (Ingenieur)).
  • BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73

    Konkurrenzklausel - Unzulässige Rechtsausübung - Intertemporales Richterrecht -

    In der Entscheidung vom 16. Juli 1971 (BAG 23, 382 /386 - 3907 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenz klausel /zu II 2 - 5 der Gründe/) hat das Bundesarbeitsgericht unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden, daß für allgemeine Mandantenschutzklauseln die §§ 74 ff. HGB entsprechend gelten und deshalb solche entschädigungslose Klauseln unverbindlich sind, wenn der Arbeitgeber sich nicht verpflichtet, entsprechend § 74 Abs. 2 HGB eine KarenzentSchädigung zu zahlen.

    Auch für die geänderte Rechtsprechung zur Unverbindlichkeit von Mandantenschutzklauseln sind die vorgenannten Grundsätze über die Anpassung angewendet worden (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 719 ZPO /zu 2 b der Gründe/; AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel /zu III der Gründe/ - auch zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung des Gerichts vorgesehen - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel /zu I 2 der Gründe/).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 109/87

    Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb eines Angestellten - Wirksamkeit eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 66/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zu unterscheiden allgemeine Mandantenschutzklauseln, in denen sich der frühere Mitarbeiter eines Steuerberaters verpflichtet, keine Mandanten seines bisherigen Arbeitgebers zu betreuen, sowie beschränkte Mandantenschutzklauseln, in denen dem angestellten Steuerberater nur untersagt ist, bisherige Mandanten seines Arbeitgebers abzuwerben (BAGE 23, 382, 389 = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 4 der Gründe; Urteil vom 26. November 1971 - 3 AZR 220/71 - AP Nr. 26, aa0, zu I 1 a der Gründe; Urteil vom 9. August 1974 - 3 AZR 346/73 - AP Nr. 27, aa0, zu I der Gründe).

    Dem Steuerberater, der sich selbständig macht, ist nach dem Standesrecht jede aktive Mandantenwerbung untersagt, insbesondere ist ihm verboten, seinem früheren Arbeitgeber die Mandanten abzuwerben (BAGE 23, 382, 388 f. = AP Nr. 25 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel, zu II 3 b der Gründe).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 477/86

    Unterlassung von Wettbewerb aufgrund einer Kundenschutzabrede - Anforderungen an

  • LAG München, 04.10.2012 - 11 Sa 515/12

    Vertragsstrafe, Wettbewerbsverstoß

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 563/87

    Bestimmtheit des Klageantrags - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot in Form

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 517/87

    Zulässigkeit der Einschränkung eines Hilfsantrags erstmals in der

  • BAG, 10.12.1985 - 3 AZR 242/84

    Vereinbarung einer Mandantenschutzklausel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer -

  • BAG, 25.09.1980 - 3 AZR 638/78
  • BAG, 26.01.1973 - 3 AZR 233/72

    Kündigung - Aufhebung des Arbeitsverhältnisses - Wettbewerbsverbot -

  • BAG, 26.11.1971 - 3 AZR 220/71

    Mandantenschutzklausel - Karenzentschädigung - Vertragsstrafe - Konkurrenzklausel

  • OLG Schleswig, 12.04.1994 - 6 U 68/93
  • BAG, 15.11.1989 - 5 AZR 626/88

    Arbeitsverhältnis zwischen nachgeordnetem Arzt und Chefarzt, wenn ersterer die

  • BAG, 26.10.1973 - 3 AZR 118/73

    Außerordentliche Kündigung - Verfassungsmäßigkeit - Wettbewerbsverbot -

  • BAG, 16.10.1980 - 3 AZR 202/79

    Wettbewerbsverbot - Vertrauensschutz - Karenzentschädigung

  • BAG, 20.04.1972 - 3 AZR 337/71

    Hochbesoldete - Entschädigungsloses Wettbewerbsverbot - Verdienstgrenze -

  • LAG Hessen, 25.04.1990 - 10 Sa 1100/88

    Positive Vertragsverletzung ; Verletzung einer allgemeinen

  • LG Regensburg, 11.05.1994 - 6 O 1933/93

    Entschädigung des ehemaligen Arbeitgebers eines Steuerberaters für die Mitnahme

  • LG Regensburg, 16.03.1994 - 6 O 1933/93
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Rechtsprechung
   BAG, 06.01.1971 - 3 AZR 384/70   

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BAG, 06.01.1971 - 3 AZR 384/70 (https://dejure.org/1971,1062)
BAG, Entscheidung vom 06.01.1971 - 3 AZR 384/70 (https://dejure.org/1971,1062)
BAG, Entscheidung vom 06. Januar 1971 - 3 AZR 384/70 (https://dejure.org/1971,1062)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwangsvollstreckung - Antrag auf einstweilige Einstellung - Zurückweisung durch Revisionsgericht - Entschädigungslose Mandantenschutzklausel

  • zeit.de (Kurzinformation)

    Überleitung entschädigungsloser Karenzklauseln

  • Evers OK-Vertriebsrecht (Leitsatz)

    Lösung von entschädigungsloser Mandantenschutzklausel, Konkurrenzklausel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 910
  • BB 1971, 268
  • DB 1971, 487
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 29.04.1966 - 3 AZR 460/65

    Mandantenschutzklauseln - Freiberuflich tätiger Steuerberater - Bürogehilfe -

    Auszug aus BAG, 06.01.1971 - 3 AZR 384/70
    Haben Parteien eine entschädigungslose Mandantenschutzklausel zu einer Zeit vereinbart, als das Bundesarbeitsgericht solche Klauseln für gültig hielt (BAG 29.04.1966 3 AZR 460/65 = BAGE 18, 291 ff = AP Nr. 21 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel), so kann der Arbeitnehmer eine solche Mandantenschutzklausel nicht mit der Begründung mißachten, inzwischen würden entschädigungslose Mandantenschutzklauseln von der Rechtsprechung als nichtig angesehen.
  • BAG, 26.10.1970 - 3 AZR 511/69

    Überleitung entschädigungsloser Karenzklauseln

    Auszug aus BAG, 06.01.1971 - 3 AZR 384/70
    Der Arbeitnehmer, der mit dieser Begründung die Mandantenschutzklausel für nichtig hält und sich davon lösen will, muß vorher dem Arbeitgeber anbieten, daß er die Klausel bei Zahlung einer den Vorschriften des HGB § 74 Abs. 2 entsprechenden Entschädigung einhalten werde; erst wenn der Arbeitgeber darauf nicht eingeht, darf sich der Arbeitnehmer von der Klausel lösen (vgl BAG 26.10.1970 3 AZR 511/69 = AP Nr. 25 zu § 133f GewO (zu 4 b) mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils;

    Wäre dies der Fall, so könnte der Einstellungsantrag zurückgewiesen werden (BAG NJW 1971, 910).
  • BAG, 27.06.2000 - 9 AZN 525/00

    Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen, wenn die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hat (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 72 a Rn. 32; zum vergleichbaren Fall der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Revisionseinlegung BAG 6. Januar 1971 - 3 AZR 384/70 - AP § 719 ZPO Nr. 3 mit zustimmender Anmerkung Grunsky).
  • LAG Baden-Württemberg, 01.09.2006 - 13 Sa 63/06

    Zahlungstitel: Einstellung der Zwangsvollstreckung; nicht zu ersetzender Nachteil

    In einem solchen Fall verböten es Gerechtigkeit und Billigkeit, dem Einstellungsantrag stattzugeben (BAG 06.01.1971 - 3 AZR 384/70 - AP ZPO § 719 Nr. 3, zu 2 a und b der Gründe; BAG 22.06.1972 - 3 AZR 263/72 - AP ZPO § 719 Nr. 4, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 09.08.1974 - 3 AZR 346/73

    Konkurrenzklausel - Unzulässige Rechtsausübung - Intertemporales Richterrecht -

    Aus der vom Beklagten in seinem Schreib« angeführten, in einem Aufsatz wiedergegebenen Rechtsprechung zur Hochbesoldetehklausel (DB 1970, 2372 [2375" zu 71) wie aus dem ihm zugänglichen Beschluß vom 6. Januar 1971 (AP Nr. 3 zu § 719 ZPO = DB 1971, 487) ergab sich fi ihn, daß - anders als früher - die Rechtsprechung entsch digungslose Wettbewerbsverbote aller Art unter Ausformung der Wirkungskraft des Art. 12 Abs. 1 GG mißbilligte und ihre Gültigkeit in Präge stellte.
  • LAG Düsseldorf, 01.12.2008 - 11 Sa 1490/08

    Zulässigkeit der Einstellung der Zwangsvollstreckung im arbeitsgerichtlichen

    Schließlich führt die dem Gericht bei seiner Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG im Rahmen seiner Ermessensausübung zustehende Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der von der Schuldnerin eingelegten Berufung (vgl. z. B. BAG 06.01.1971 - 3 AZR 384/70 - AP Nr. 3 zu § 719 ZPO; BAG 22.06.1972 - 3 AZR 263/92 - AP Nr. 4 zu § 719 ZPO; LAG Düsseldorf 07.03.1980 - 8 Sa 59/80 - EzA § 62 ArbGG 1979 Nr. 2) nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungstitels nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.
  • BAG, 22.06.1972 - 3 AZR 263/72

    Unterlassung von Wettbewerb - Verurteilung durch Landesarbeitsgericht -

    2» Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 6.Januar 1971 - 3 AZR 384/70 ~ in einem gleichliegenden Fall die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verweigert, weil aufgrund einer kursorischen Prüfung des Rechtsstreits mit hin reichender Sicherheit feststand, daß der Beklagte zu Recht verurteilt worden war und seine Revision keine Aussicht auf Erfolg 97 bot» Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die von § 719 Abs» 2 ZPO vorgesehene einstweilige Einstellung habe in solchen Pallen keinen Sinn, in denen der Rechtsmittelklüger keine Chance habe, eine Änderung der gegen ihn ergangenen vorinstanzlichen Entscheidung zu erreichen .
  • BAG, 01.02.1971 - 3 AZR 31/70

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Verdienstgrenze

    Er hat entschieden, daß solche Wettbewerbsverbote in der Übergangszeit vor Bekanntwerden der Unwirksamkeit dieser gesetzlichen Regelung aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend schlechthin für unverbindlich erklärt werden könnten= Vielmehr könne in einem solchen Fall der Arbeitnehmer sich von dem Wettbewerbsverbot erst dann lösen, wenn feststehe, daß der Arbeitgeber nicht bereit sei, eine Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen (Urteile vom 5° Dezember 1969, AP Nr» 10 zu § b HGB /""zu C III 3 der Gründe//, vom 26» Oktober 1970 - 3 AZR ' >11/69 - /~demnächst// AP Nr» 25 zu § 133 f GewO //zu 4 b der Gründe// und für einen vergleichbaren Tatbestand auch Beschluß vom 6o Januar 1971 - 3 AZR 384/70 - £ ~ demnächst / AP Kr o 3 zu § 719 ZPO //zu 3 b der G r ü n d e / / e b) Dem entspricht, daß der Kläger dieses Rechtsstreits nach Treu und Glauben keine Karenzentschädigung für eine Zeit verlangen kann, während der weder er noch die Beklagte Anlaß hatten, daran zu zweifeln, daß § 75 b Satz 2 HGB wirksam und demgemäß der Kläger verpflichtet sei, das Wettbewerbs verbot ohne Anspruch auf eine Entschädigung einzuhalten» In der ersten Instanz dieses Rechtsstreits spielte die Unwirksamkeit der Hochbesoldeten-Vorschrift keine Rolle0 , Der Kläger hatte vielmehr die Auffassung vertreten, für seinen Anspruch auf Karenzentschädigung sei der Vertrag vom 1» Oktober 1957 maßgeblich und er sei deshalb nicht als "Hochbe soldeter" zu behahdelno Erst das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit auf eine andere Grundlage gestellt und in seinem am 26° November 1969 verkündeten Urteil die Unwirksamkeit des § 75 b Satz 2 HGB ausgesprochene Von diesem Zeitpunkt an mußten die Parteien mit der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift rechnen» Für die Zeit nach Verkündung des angefochtenen Urteils kann die Beklagte keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen, weil sie sich durch die Gleit klausel für den Fall einer etwaigen Änderung der gesetzlichen 11.
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